Bundesverwaltungsgericht: Muslimische Schüler dürfen in Schulen beten

Eigentlich habe ich das Urteil fast schon genau so erwartet. Was sich das Bundesverwaltungsgericht heute erlaubt hat ist, um es gelinde zu sagen, bescheiden… Es ist kein falsches Urteil, aber auch kein richtiges Urteil… Es erinnert mich irgendwie an einen Fall, den ich erst kürzlich wieder in einem Buch von Osman Nuri Topbas gelesen hatte. [...]

Eigentlich habe ich das Urteil fast schon genau so erwartet. Was sich das Bundesverwaltungsgericht heute erlaubt hat ist, um es gelinde zu sagen, bescheiden… Es ist kein falsches Urteil, aber auch kein richtiges Urteil… Es erinnert mich irgendwie an einen Fall, den ich erst kürzlich wieder in einem Buch von Osman Nuri Topbas gelesen hatte.

Im alten Athen hatte ein Student der Rechtswissenschaft mit seinem Professor einen Vertrag geschlossen, dass dieser ihn in der Jurisprudenz ausbilden solle. Die Vereinbarung besagte, dass der Student die eine Hälfte des festgelegten Entgeltes am Ende seiner Ausbildung zu zahlen habe, die zweite Hälfte dann, wenn er seinen ersten Prozess gewonnen habe. Als seine Ausbildung abgeschlossen war, teilte der Student seinem Lehrer mit, dass die erste Rate, die er ihm gezahlt hatte, seiner Ansicht nach ausreichend sei und er nicht beabsichtige, die zweite Rate zu zahlen, selbst wenn er den ersten Gerichtsstreit gewönne.

Daraufhin verklagte der Rechtsprofessor seinen Studenten wegen Ver-tragsbruches vor Gericht. Als der Streit dem Gericht vorgetragen wurde, erklärte der Professor dem Richter: „Egal, wie der Prozess ausgeht, werde ich mein Geld in jedem Fall bekommen.“

„Wieso das?“ fragte ihn der Richter, woraufhin der Professor erläuterte: „Wenn ich den Prozeß gewinne, wird mein Student durch den Gerichtsbeschluß verpflichtet, das Ausbildungshonorar zu zahlen. Nicht zu bezahlen, hieße, sich dem Urteil des Gerichtes zu widersetzen, was wohl unmöglich ist. Verliere ich dagegen den Fall, bedeutet das, dass mein Student seinen ersten Prozeß gewonnen hat und mir deshalb aufgrund unserer Vereinbarung die zweite Rate des Honorars zahlen muss.“

Der Student, offensichtlich ein gelehriger Schüler seines Meisters, entgegnete daraufhin: „Ganz im Gegen-teil, ich werde die zweite Rate des Honorars keinesfalls zahlen, ganz gleich, ob ich den Fall gewinne oder verliere.“

Der Richter bat ihn, ebenfalls seine Sicht der Dinge darzulegen, woraufhin der Student erklärte: „Falls ich den Prozess gewinne, darf ich auf keinen Fall bezahlen, da ich ansonsten dem Urteil des Gerichts zuwiderhandeln würde, was völlig inakzeptabel wäre. Verliere ich dagegen den Fall, so habe ich, aufgrund der Vereinbarung, die eine Zahlung nur in dem Falle vorsieht, dass ich meinen ersten Prozess gewinne, ebenfalls nichts zu zahlen.“

Wie dieses Beispiel belegt, ist der menschliche Verstand in der Lage, aufgrund gleichermaßen annehmbarer Voraussetzungen zu völlig gegensätzlichen Ergebnissen zu gelangen.

aus “Der Islam” von Osman Nuri Topbas

Genauso scheint es sich jetzt mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Angelegenheit um den jungen Berliner Schüler Yunus M. zu verhalten. Yunus klagte auf sein Recht für die freie Religionsausübung. Er bekam Recht. Die Schule klagte wegen ihrer Ansicht für einen Schulfrieden und bekam auch Recht. Zufrieden kann keine der beiden Seiten sein – denn das Urteil erlaubt Yunus einerseits nicht das Gebet in der Schule, erlaubt aber andererseits grundsätzlich Gebete in der Schule, solange sie den Schulfrieden nicht gefährden.

Man muss sich schon die Argumentation des Gerichts genau anschauen und die Pressemitteilung zum Prozess gibt uns da einen insgesamten Einblick. Denn mitnichten ist es so, dass hier fahrlässig der Mehrheit ein Instrument zur Diskriminierung von Minderheiten gegeben wurde – Nein – vielmehr hat das Gericht anscheinend beim Fall Yunus M. sehr starke Bedenken gehabt, weil es anscheinend an der Schule zu heftigen Diskussionen gab.

Wir dürfen hierbei nicht vergessen, dass das Urteil des Bundesverwaltunsgerichtes eben auch nur eine “Einzelfallentscheidung” ist – sie zeigt aber eine ganz klare Tendenz. Deutschland ist kein laizistischer Staat. Religion wie religiöse Symbole sind Teil unseres Alltags und Lebens und es ist falsch diese komplett aus unserem Leben verbannen zu wollen, wie es von verschiedenen Kommentatoren und Politikern bereits seit einigen Jahren gefordert wird, wie auch von Humanisten, Atheisten und Agnostikern.

Diesem Aspekt der Wirklichkeit Deutschlands zollt das Urteil allein schon anhand dieser Passage der Presseerklärung Respekt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings nicht festgestellt, dass die Verrichtung eines Gebets in der Schule von der Schulverwaltung generell unterbunden werden kann. Im Gegenteil ist ein Schüler aufgrund der im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit grundsätzlich berechtigt, außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule ein Gebet zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspricht. Die sogenannte negative Glaubensfreiheit von Mitschülern und Lehrkräften verpflichtet und berechtigt die Schulverwaltung nicht, sie vor einer Begegnung mit fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen gänzlich zu verschonen. Das verfassungsrechtliche Gebot religiöser Neutralität des Staates verlangt ebenfalls keine Schule, die von jeglichen religiösen Bezügen frei gehalten wird. Die Schule ist vielmehr gehalten, die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie in die eine oder andere Richtung einseitig zu bewerten. Duldet die Schulverwaltung die Verrichtung des islamischen Gebets durch den Kläger, liegt darin keine einseitige Bevorzugung des islamischen Glaubens oder eine Beeinflussung anderer im Sinne dieses Glaubens, die die staatliche Neutralität in Frage stellen könnten.

BVerwG 6 C 20.10 Nr. 106/2011

Gerade deshalb muss man das Urteil richtig lesen. Gebete sind grundsätzlich erlaubt, solange sie den Schulfrieden nicht stören. Das ist das eigentliche Urteil, und nichts Anderes.

Allerdings ist dieser eine spezielle Fall, durchaus sehr speziell… Und wir alle sollten lehren daraus ziehen.

Der Fall von Yunus M. wurde aus meiner Sicht viel zu sehr aufgebauscht. Ob wirklich der Schulfrieden gestört war, bezweifle ich übrigens noch heute, selbst nach diesem Urteil. Ich hätte mir diesbezüglich mehr Informationen gewünscht, denn angeblich scheint es ja nicht störend zu sein, wenn Muslime beten. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass sich verschiedene Leute durch den Anblick von Muslimen die beten gestört fühlen, aber das alleine scheint ja den Schulfrieden nicht gestört zu haben.

Auch die letzte Passage des Urteils finde ich unangemessen. Denn da steht: “Die Einrichtung eines eigenen Raums zur Verrichtung des Gebets würde nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die organisatorischen Möglichkeiten der Schule sprengen.” – und gerade hierbei wissen wir doch alle, dass an der Schule ein Raum eingerichtet wurde, wieso es jetzt auf einmal nicht gehen soll, bleibt für mich etwas unverständlich.

Ich finde weiterhin, dass Klagen um ein Recht zu erhalten, immer die Ausnahme bilden sollten. Es gibt so viele Klagen wegen so vielen Undingern, dass man sich wirklich z.T. so vorkommt, als befinde man sich in einem Kulturkampf.

Doch jetzt ist ein Urteil gesprochen worden. Und ich finde die Lehren die man aus dem Urteil ziehen sollte, sind andere, als uns die Medien weißmachen möchten.

Zunächst einmal sollten wir festhalten, dass auch Pädagogen, Lehrer, anscheinend keine guten Deeskalationsexperten sind und dass auch sie was die Sensibilität für religiöse Empfindungen angeht, einfach versagen können. Zum Anderen solletn wir festhalten, dass es traurig ist, einem jungen Mann sein Grundrecht auf Religionsfreiheit zu verweigern und ihn zu zwingen vor Gericht zu ziehen. Ein solches Bild zu produzieren und überhaupt so etwas zuzulassen finde ich traurig. Und als letztes sollten wir festhalten, dass es in solchen Fragen auch nach Urteilen wie diesem, keine Alternativen zum Dialog gibt.

Im Übrigen empfehle ich folgenden Artikel zur Lektüre: Kein islamisches Gebet an Berliner Gymnasium

30. November 2011,

Kategorie(n): Islam, Medien, Politik
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